Cannabis und Autofahren im Kreis Borken: THC-Grenzwert, Probezeit und Führerschein

Die teilweise Legalisierung von Cannabis hat die Regeln im Straßenverkehr nicht aufgehoben. Wer in Borken, Bocholt, Ahaus, Stadtlohn, Vreden oder Südlohn-Oeding mit dem Auto, Motorrad oder E-Scooter unterwegs ist, muss weiterhin klar zwischen Konsum und Fahren trennen.

Seit August 2024 gilt in Deutschland ein gesetzlicher THC-Grenzwert. Dieser Wert wird häufig mit einer erlaubten Konsummenge verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um einen rechtlichen Grenzwert im Blutserum und nicht um eine Empfehlung, nach dem Konsum zu fahren.

Der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml

Nach § 24a Straßenverkehrsgesetz begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei mindestens 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum aufweist.

Der Grenzwert bedeutet nicht, dass eine Fahrt unterhalb von 3,5 ng/ml automatisch sicher oder erlaubt ist. Wer aufgrund von Cannabis nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann auch unabhängig von diesem Wert strafrechtlich belangt werden.

Mögliche Anzeichen einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit sind:

  • verlangsamte Reaktionen;
  • Konzentrationsprobleme;
  • eine veränderte Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Entfernung;
  • unsicheres Fahrverhalten;
  • Müdigkeit oder Orientierungsschwierigkeiten.

Bei erkennbaren Ausfallerscheinungen kann § 316 Strafgesetzbuch greifen. Dann handelt es sich möglicherweise nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß?

Beim erstmaligen Fahren mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum sieht der Bußgeldkatalog in der Regel folgende Folgen vor:

  • 500 Euro Bußgeld;
  • zwei Punkte im Fahreignungsregister;
  • einen Monat Fahrverbot.

Bei wiederholten Verstößen steigen das Bußgeld und die Dauer des Fahrverbots. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob die betroffene Person noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Kommt es zu einem Unfall, einer Gefährdung oder deutlichen Ausfallerscheinungen, können erheblich schwerere strafrechtliche Konsequenzen entstehen.

Besondere Regeln für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren

Für Personen unter 21 Jahren und für Fahranfänger während der Probezeit gilt ein besonderes Cannabisverbot. Sie dürfen kein Kraftfahrzeug führen, wenn sie unter der Wirkung von THC stehen.

Diese Gruppe darf sich deshalb nicht auf den allgemeinen Grenzwert von 3,5 ng/ml verlassen. Der Regelsatz für einen Verstoß beträgt 250 Euro. Daneben können weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen folgen.

Weitere Informationen zu den allgemeinen gesetzlichen Regeln finden Sie in unserem Beitrag Was das Cannabisgesetz für Erwachsene in NRW konkret bedeutet.

Cannabis und Alkohol nicht kombinieren

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist im Straßenverkehr besonders gefährlich. Beide Substanzen können sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken und Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Koordination deutlich beeinträchtigen.

Wer mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum hat und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss fährt, muss beim ersten Verstoß regelmäßig mit 1.000 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Die sichere Regel lautet deshalb: Cannabis und Alkohol niemals mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verbinden.

Gelten die Regeln auch für E-Scooter und Fahrräder?

E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Der THC-Grenzwert und die entsprechenden Bußgeldvorschriften gelten daher grundsätzlich auch für Fahrten mit einem E-Scooter.

Bei normalen Fahrrädern gilt der Grenzwert aus § 24a StVG nicht in derselben Form, weil ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Trotzdem kann das Fahren mit einem Fahrrad strafbar sein, wenn jemand durch Cannabis nicht mehr in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen.

§ 316 StGB bezieht sich allgemein auf Fahrzeuge und kann deshalb auch auf Fahrradfahrer Anwendung finden.

Was gilt bei medizinisch verschriebenem Cannabis?

Für bestimmungsgemäß eingenommenes medizinisches Cannabis enthält das Straßenverkehrsgesetz eine Ausnahme von bestimmten THC-Ordnungswidrigkeiten. Diese Ausnahme ist jedoch kein allgemeiner Freibrief.

Auch Patienten dürfen kein Fahrzeug führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit durch das Arzneimittel eingeschränkt ist. Entscheidend sind die ärztliche Verordnung, die bestimmungsgemäße Einnahme und die tatsächliche Fähigkeit, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Bei Unsicherheit sollte die Fahrtüchtigkeit vorab mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Wie lange muss man nach dem Konsum warten?

Eine allgemeingültige Wartezeit gibt es nicht. Wie schnell der THC-Wert sinkt, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Konsumform und aufgenommene Menge;
  • THC-Gehalt;
  • Häufigkeit des Konsums;
  • individueller Stoffwechsel;
  • Zeit seit dem letzten Konsum.

Das subjektive Gefühl, wieder nüchtern zu sein, sagt nicht zuverlässig aus, ob der THC-Wert bereits unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Auch Schlaf, Kaffee oder eine kalte Dusche beschleunigen den THC-Abbau nicht verlässlich.

Wer Cannabis konsumiert hat, sollte deshalb nicht spontan ein Auto, Motorrad oder einen E-Scooter benutzen. Eine alternative Rückfahrt sollte bereits vorher organisiert werden.

Verkehrssicherheit im Kreis Borken

Im ländlich geprägten Westmünsterland sind viele Menschen täglich auf das Auto angewiesen. Gerade zwischen Borken, Bocholt, Ahaus, Vreden, Stadtlohn und Südlohn-Oeding sind die Entfernungen häufig größer als in dicht bebauten Städten.

Umso wichtiger ist eine klare Trennung zwischen Cannabiskonsum und Straßenverkehr. Mögliche Alternativen sind öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi, eine Übernachtungsmöglichkeit oder eine nüchterne Person, die die Fahrt übernimmt.

Hanfparadies informiert im Rahmen seines Präventionskonzepts über gesundheitliche Risiken und einen verantwortungsvollen Umgang. Diese Informationen ersetzen keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.

Fazit

Die Legalisierung von Cannabis ist keine Freigabe für das Fahren unter THC-Einfluss. Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger gelten strengere Regeln.

Der Grenzwert ist keine Sicherheitsgarantie. Wer nicht sicher ist, ob er vollständig fahrtüchtig ist, sollte kein Fahrzeug führen.

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